Artikel 28
Verhinderung von Streitigkeiten
Die Staaten arbeiten zusammen, um Streitigkeiten zu verhindern. Die Staaten einigen sich zu diesem Zweck auf rationelle und zügige Beschlussfassungsverfahren im Rahmen subregionaler und regionaler Fischereiorganisationen und Übereinkünfte und verbessern bestehende Beschlussfassungsverfahren nach Bedarf.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Gesetzesnummer
20003940
Dokumentnummer
NOR40062404
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