Artikel 29
Streitigkeiten technischer Art
Ist der Gegenstand eines Streits technischer Art, so können die beteiligten Staaten eine von ihnen ad hoc eingesetzte Sachverständigengruppe mit dieser Frage befassen. Die Gruppe berät sich mit den beteiligten Staaten und versucht, den Streit zügig ohne Einschaltung verbindlicher Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zu klären.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Gesetzesnummer
20003940
Dokumentnummer
NOR40062405
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