Artikel 31
Vorläufige Maßnahmen
1. Bis zur Beilegung eines Streits in Übereinstimmung mit diesem Teil geben sich die Streitparteien alle Mühe, vorläufige Vereinbarungen praktischer Art zu treffen.
2. Unbeschadet des Artikels 290 des Seerechtsübereinkommens kann der Gerichtshof oder das Gericht, dem die Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Teil unterbreitet worden ist, die vorläufigen Maßnahmen anordnen, die unter den gegebenen Umständen für angemessen erachtet werden, um die jeweiligen Rechte der Streitparteien zu sichern oder Schaden von den fraglichen Beständen abzuwenden, ebenso wie unter den in Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 2 genannten Umständen.
3. Ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der nicht Vertragsstaat des Seerechtsübereinkommens ist, kann abweichend von Artikel 290 Absatz 5 des Seerechtsübereinkommens erklären, dass der internationale Seegerichtshof nicht befugt ist, vorläufige Maßnahmen ohne Zustimmung dieses Staates anzuordnen, zu ändern oder zu widerrufen.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Gesetzesnummer
20003940
Dokumentnummer
NOR40062407
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