Fruchtnießung
§ 11b.
(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Gesellschaft gegen jederzeitigen Widerruf das Recht der Fruchtnießung (§ 509 ABGB) an den zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 erforderlichen Liegenschaften des Bundes gemäß Anlage 2 samt allen selbstständigen und unselbstständigen Bestandteilen sowie samt allem Zubehör einräumen. § 481 ABGB ist nicht anzuwenden. Dieses entgeltliche Recht der Fruchtnießung stellt ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar.
(2) Die Gesellschaft hat für die Einräumung dieses Rechts beginnend mit dem ersten vollen Kalenderjahr nach Einräumung dieses Rechts jährlich ein Entgelt zu leisten.
(3) Mit dem Erwerb des Rechts der Fruchtnießung gemäß Abs. 1 tritt die Gesellschaft in alle die Liegenschaften betreffenden Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten, ohne dass es deren Zustimmung bedarf. Der Bund haftet für die bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eingegangenen Verpflichtungen gemäß § 1357 ABGB. Die Gesellschaft hat über ihren Eintritt in Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten diese in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Gesetzesnummer
20003901
Dokumentnummer
NOR40133371
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