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§ 11c WaStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.12.2011

Dingliche Rechte, sonstige Verfügungen

§ 11c.

(1) Die Gesellschaft ist ermächtigt, an den in der Anlage 2 zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 zugewiesenen Liegenschaften sowie der gemäß § 11a Abs. 1 zusätzlich erworbenen Liegenschaften im Namen des Bundes auf eigene Rechnung zu Gunsten Dritter dingliche Rechte zu bestellen oder sonstige Verfügungen im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 2, 3, 3a und 7 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zu treffen, sofern dadurch die Aufgabenstellung der Bundes-Wasserstraßenverwaltung und die sonstigen Interessen des Bundes nicht beeinträchtigt werden. Vor Vertragsabschluss ist die Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen einzuholen. § 11 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Die Gesellschaft hat den Bund hinsichtlich aller aus der Bestellung oder Verfügung dieser Rechte entstehenden Nachteile schad- und klaglos zu halten.

(2) Über die Liegenschaftstransaktionen gemäß §§ 11, 11a, 11c und 17 Abs. 3 hat die Gesellschaft der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen bis zum 31. Jänner eines Jahres über das abgelaufene Kalenderjahr schriftlich zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20003901

Dokumentnummer

NOR40133372