Erwerb und Verwertung von Liegenschaften
§ 11a.
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 zusätzlich erforderliche Liegenschaften hat die Gesellschaft im Namen und auf Rechnung des Bundes zu erwerben. Vor Vertragsabschluss ist die Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen. § 11 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 nicht mehr erforderliche Bundesliegenschaften kann die Gesellschaft im Namen und auf Rechnung des Bundes nach Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen verwerten. § 11 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. § 64 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 7 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Gesetzesnummer
20003901
Dokumentnummer
NOR40125838
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