§ 5
Die Bestatter verhalten sich bei Ausübung ihres Gewerbes anderen Berufsangehörigen gegenüber insbesondere dann standeswidrig, wenn sie
- 1. mit Personen zusammenarbeiten, von denen sie bei Anwendung der entsprechenden Sorgfalt wissen müssen, dass sie gewerbliche Tätigkeiten ohne entsprechende Gewerbeberechtigung ausüben;
- 2. in ihrer Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe eines beauftragten Bestatters ohne ausdrückliche Zustimmung des beauftragten Bestatters mit dem Kunden direkt in Verbindung treten;
- 3. in Fällen gemeinsamer Auftragsbearbeitung einem anderen Bestattungsunternehmen infolge Vernachlässigung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns über das zu vermittelnde Rechtsgeschäft unzutreffende oder unzureichende Mitteilungen machen;
- 4. einen Bestattungsauftrag annehmen, obwohl sie wissen oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Bestatters wissen müssten, dass der einem anderen befugten Bestatter erteilte Auftrag noch aufrecht ist;
- 5. die Übergabe eines Leichnams an einen beauftragten Bestatter verweigern;
- 6. keine Vorsorge treffen, um den ihnen anvertrauten Leichnam ordnungsgemäß zu übernehmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)