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§ 4 Standesregeln für Bestatter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2004

§ 4

Die Bestatter verhalten sich im Geschäftsverkehr mit Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig, wenn sie

  1. 1. ihre Dienstleistungen und Waren nicht wahrheitsgetreu anbieten;
  2. 2. ihrer Verpflichtung zur Auszeichnung ihrer typischen Leistungen nicht nachkommen;
  3. 3. es verabsäumen, dem Auftraggeber unaufgefordert vor Auftragserteilung einen Kostenvoranschlag entsprechend der bekannten Sachlage zu legen, und zwar getrennt nach Fremd- und Eigenleistungen sowie sonst anfallenden Kosten (zB Gebühren, Abgaben), ausgenommen bei behördlichen Anweisungen sowie auf Grund der Sachlage bei gewünschter oder erforderlicher kurzfristiger Leistungserbringung;
  4. 4. es verabsäumen, nach Auftragserteilung eine Auftragsbestätigung, gegliedert gemäß Z 3, auszufolgen;
  5. 5. anvertraute Gelder, Urkunden und sonstige Gegenstände nicht unverzüglich weitergeben oder auch für den Auftraggeber bestimmte Zahlungen entgegennehmen ohne hiezu ermächtigt zu sein;
  6. 6. nicht auf die Sitten und Gebräuche der Kirchen und Religionsgemeinschaften Bedacht nehmen;
  7. 7. Privatpersonen zur Erlangung eines Bestattungsauftrages ohne an sie gerichtete Aufforderung kontaktieren;
  8. 8. Leistungen erbringen, ohne hiezu beauftragt zu sein;
  9. 9. in der Absicht, Bestattungsaufträge zu erhalten, den Anschein erwecken, in behördlicher Funktion zu handeln oder hoheitliche Tätigkeiten zur Erlangung eines Bestattungsauftrages mißbrauchen;
  10. 10. behördliche Anordnungen zum Anlass nehmen, über diese Anordnungen hinausgehende Leistungen zu erbringen;
  11. 11. Rechnungen legen ohne entsprechende Aufschlüsselung gemäß Z 3;
  12. 12. die Annahme eines behördlich angeordneten Auftrages gegen Ersatz der Kosten verweigern.

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