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§ 6 Standesregeln für Bestatter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2004

§ 6

Die Bestatter verhalten sich bei Ausübung ihres Gewerbes auch standeswidrig, wenn sie

  1. 1. sich durch Zahlungen oder sonstige Zuwendungen Vorteile bei der Erlangung von Aufträgen sichern wollen;
  2. 2. mit Behörden, öffentlichen oder privaten Anstalten, kirchlichen Institutionen udgl. Absprachen in der Absicht Bestattungsaufträge zu erhalten, treffen;
  3. 3. wenn sie nicht jederzeit erreichbar sind bzw. nicht für eine entsprechende Vertretung Vorsorge getroffen haben;
  4. 4. nicht an der ordnungsgemäßen Personenstandsführung, vor allem durch zweckentsprechende Information der Hinterbliebenen, mitwirken;
  5. 5. nicht auf ein den Erfordernissen der Pietät entsprechendes Verhalten des Personals achten;
  6. 6. Wahrnehmungen, die das Ergebnis der Totenbeschau beeinflussen, nicht dem Totenbeschauer oder der Behörde melden.

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