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§ 7 Standesregeln für Bestatter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2004

Verschwiegenheitspflicht

§ 7

Die Bestatter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung bekannt gewordenen Tatsachen (zB Todesursachen, Familienverhältnisse) verpflichtet. Sie haben auch ihre Arbeitnehmer sowie sonst in Pflicht Genommene zu dieser Verschwiegenheit zu verpflichten.

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