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§ 8 Standesregeln für Bestatter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2004

Weiterbildung

§ 8

Es ist die Pflicht jedes Bestatters darauf zu achten, dass er sein Fachwissen und das seiner Mitarbeiter stets auf dem neuesten Stand hält und seine Berufsausübung danach ausrichtet.

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