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Artikel 26 Schutz von Pflanzenzüchtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

Artikel 26

Der Rat

(1) [Zusammensetzung] Der Rat besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied ernennt einen Vertreter für den Rat und einen Stellvertreter. Den Vertretern oder Stellvertretern können Mitarbeiter oder Berater zur Seite stehen.

(2) [Vorstand] Der Rat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Ersten Vizepräsidenten. Er kann weitere Vizepräsidenten wählen. Der Erste Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei Verhinderungen. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt drei Jahre.

(3) [Tagungen] Der Rat tritt auf Einberufung durch seinen Präsidenten zusammen. Er hält einmal jährlich eine ordentliche Tagung ab. Außerdem kann der Präsident von sich aus den Rat einberufen; er hat ihn binnen drei Monaten einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Verbandsmitglieder dies beantragt.

(4) [Beobachter] Staaten, die nicht Verbandsmitglieder sind, können als Beobachter zu den Sitzungen des Rates eingeladen werden. Zu diesen Sitzungen können auch andere Beobachter sowie Sachverständige eingeladen werden.

(5) [Aufgaben] Der Rat hat folgende Aufgaben:

i) Er prüft Maßnahmen, die geeignet sind, den Bestand des Verbandes sicherzustellen und seine Entwicklung zu fördern.

ii) Er legt seine Geschäftsordnung fest.

iii) Er ernennt den Generalsekretär und, falls er es für erforderlich hält, einen Stellvertretenden Generalsekretär und setzt deren Einstellungsbedingungen fest.

iv) Er prüft den jährlichen Bericht über die Tätigkeit des Verbandes und stellt das Programm für dessen künftige Arbeit auf.

v) Er erteilt dem Generalsekretär alle erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der Aufgaben des Verbandes.

vi) Er legt die Verwaltungs- und Finanzordnung des Verbandes fest.

vii) Er prüft und genehmigt den Haushaltsplan des Verbandes und setzt den Beitrag jedes Verbandsmitglieds fest.

viii) Er prüft und genehmigt die von dem Generalsekretär vorgelegten Abrechnungen.

ix) Er bestimmt den Zeitpunkt und den Ort der in Artikel 38 vorgesehenen Konferenzen und trifft die zu ihrer Vorbereitung erforderlichen Maßnahmen.

x) Allgemein faßt er alle Beschlüsse für ein erfolgreiches Wirken des Verbandes.

(6) [Abstimmungen] a) Jedes Verbandsmitglied, das ein Staat ist, hat im Rat eine Stimme.

b) Jedes Verbandsmitglied, das eine zwischenstaatliche Organisation ist, kann in Angelegenheiten, für die es zuständig ist, die Stimmrechte seiner Mitgliedstaaten, die Verbandsmitglieder sind, ausüben. Eine solche zwischenstaatliche Organisation kann die Stimmrechte ihrer Mitgliedstaaten nicht ausüben, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr jeweiliges Stimmrecht selbst ausüben, und umgekehrt.

(7) [Mehrheiten] Ein Beschluß des Rates bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; jedoch bedarf ein Beschluß des Rates nach Absatz 5 Nummer ii, vi oder vii, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe b oder Artikel 38 Absatz 1 einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten nicht als Stimmabgabe.

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