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Artikel 28 Schutz von Pflanzenzüchtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

Artikel 28

Sprachen

(1) [Sprachen des Büros] Das Verbandsbüro bedient sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der deutschen, der englischen, der französischen und der spanischen Sprache.

(2) [Sprachen in bestimmten Sitzungen] Die Sitzungen des Rates und die Revisionskonferenzen werden in diesen vier Sprachen abgehalten.

(3) [Weitere Sprachen] Der Rat kann die Benutzung weiterer Sprachen beschließen.

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