vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 27 Schutz von Pflanzenzüchtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

Artikel 27

Das Verbandsbüro

(1) [Aufgaben und Leitung des Verbandsbüros] Das Verbandsbüro erledigt alle Aufgaben, die ihm der Rat zuweist. Es wird vom Generalsekretär geleitet.

(2) [Aufgaben des Generalsekretärs] Der Generalsekretär ist dem Rat verantwortlich; er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Rates. Er legt dem Rat den Haushaltsplan zur Genehmigung vor und sorgt für dessen Ausführung. Er legt dem Rat Rechenschaft über seine Geschäftsführung ab und unterbreitet ihm Berichte über die Tätigkeit und die Finanzlage des Verbandes.

(3) [Personal] Vorbehaltlich des Artikels 26 Absatz 5 Nummer iii werden die Bedingungen für die Einstellung und Beschäftigung des für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Verbandsbüros erforderlichen Personals in der Verwaltungs- und Finanzordnung festgelegt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte