Artikel 17
- 1. Die Urschrift dieses Abkommens wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt eine beglaubigte Abschrift davon allen in Artikel 12 Absatz 1 angegebenen Ländern.
- 2. Der Generalsekretär wird ermächtigt, dieses Abkommen nach seinem Inkrafttreten zu registrieren.
GESCHEHEN ZU GENF, am zehnten Jänner neunzehnhundertzweiundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022
Gesetzesnummer
20003698
Dokumentnummer
NOR40057360
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