Artikel 16
- 1. Hält eine Vertragspartei Änderungen des diesem Abkommen als Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) beigefügten Vordruckes einer internationalen Zollanmeldung für zweckmäßig, so legt sie ihren Änderungsvorschlag dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vor; dieser wird den Text derselben allen Signatar- und Beitrittsländern mitteilen.
- 2. Die Änderung gilt neunzig Tage nach der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Mitteilung als in Kraft getreten, wenn nicht vor Ablauf dieser Frist mindestens ein Drittel der Signatar- und Beitrittsländer dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt hat, daß dagegen Einwendungen erhoben werden.
- 3. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt das Inkrafttreten der Änderungen der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) fest und teilt es allen Signatar- und Beitrittsländern mit.
Schlagworte
Signatarland
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022
Gesetzesnummer
20003698
Dokumentnummer
NOR40057359
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