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Artikel 16 Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.6.1956

Artikel 16

  1. 1. Hält eine Vertragspartei Änderungen des diesem Abkommen als Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) beigefügten Vordruckes einer internationalen Zollanmeldung für zweckmäßig, so legt sie ihren Änderungsvorschlag dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vor; dieser wird den Text derselben allen Signatar- und Beitrittsländern mitteilen.
  2. 2. Die Änderung gilt neunzig Tage nach der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Mitteilung als in Kraft getreten, wenn nicht vor Ablauf dieser Frist mindestens ein Drittel der Signatar- und Beitrittsländer dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt hat, daß dagegen Einwendungen erhoben werden.
  3. 3. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt das Inkrafttreten der Änderungen der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) fest und teilt es allen Signatar- und Beitrittsländern mit.

Schlagworte

Signatarland

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

20003698

Dokumentnummer

NOR40057359

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