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Artikel 17 Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.6.1956

Artikel 17

  1. 1. Die Urschrift dieses Abkommens wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt eine beglaubigte Abschrift davon allen in Artikel 12 Absatz 1 angegebenen Ländern.
  2. 2. Der Generalsekretär wird ermächtigt, dieses Abkommen nach seinem Inkrafttreten zu registrieren.

GESCHEHEN ZU GENF, am zehnten Jänner neunzehnhundertzweiundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

20003698

Dokumentnummer

NOR40057360

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