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Artikel 13 Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.6.1956

Artikel 13

Dieses Abkommen kann mit sechsmonatiger Frist beim Generalsekretär der Vereinten Nationen schriftlich gekündigt werden; dieser teilt die Kündigung den anderen Vertragsparteien mit. Nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist tritt das Abkommen für die Vertragspartei, die es gekündigt hat, außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

20003698

Dokumentnummer

NOR40057356

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