Artikel 13
Dieses Abkommen kann mit sechsmonatiger Frist beim Generalsekretär der Vereinten Nationen schriftlich gekündigt werden; dieser teilt die Kündigung den anderen Vertragsparteien mit. Nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist tritt das Abkommen für die Vertragspartei, die es gekündigt hat, außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022
Gesetzesnummer
20003698
Dokumentnummer
NOR40057356
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