Artikel 14
- 1. Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn drei der in Artikel 12 Absatz 1 angegebenen Länder Vertragsparteien geworden sind.
- 2. Es tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Anzahl der Vertragsparteien weniger als drei beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022
Gesetzesnummer
20003698
Dokumentnummer
NOR40057357
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