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Artikel 12 Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.6.1956

KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

  1. 1. Vom Tage der Unterzeichnung an steht dieses Abkommen für den Beitritt der an den Arbeiten der Wirtschaftskommission für Europa teilnehmenden Länder offen.
  2. 2. Die Beitrittsurkunden und gegebenenfalls die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen, der alle in Absatz 1 dieses Artikels angegebenen Länder davon in Kenntnis setzt.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

20003698

Dokumentnummer

NOR40057355

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