KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 12
- 1. Vom Tage der Unterzeichnung an steht dieses Abkommen für den Beitritt der an den Arbeiten der Wirtschaftskommission für Europa teilnehmenden Länder offen.
- 2. Die Beitrittsurkunden und gegebenenfalls die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen, der alle in Absatz 1 dieses Artikels angegebenen Länder davon in Kenntnis setzt.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022
Gesetzesnummer
20003698
Dokumentnummer
NOR40057355
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