Artikel 11
Die Zollverwaltungen, die anderen beteiligten Verwaltungen und die Eisenbahn treffen die erforderlichen Maßnahmen zur bevorzugten Abfertigung verderblicher Waren, insbesondere wenn diese nach den Vorschriften für den ungebrochenen internationalen Verkehr in der Durchfuhr über die Grenzen befördert werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022
Gesetzesnummer
20003698
Dokumentnummer
NOR40057354
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