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Artikel 10 Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.6.1956

Artikel 10

Die Zollverwaltungen, die anderen beteiligten Verwaltungen und die Eisenbahn treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Abfertigungen auf Nebengeleisen zu erleichtern, wenn dadurch die Wartezeiten verkürzt werden können; Voraussetzung dafür ist, daß die Abfertigungen ordnungsgemäß vorgenommen werden können und das Personal dadurch nicht gefährdet wird.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

20003698

Dokumentnummer

NOR40057353

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