Artikel 10
Die Zollverwaltungen, die anderen beteiligten Verwaltungen und die Eisenbahn treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Abfertigungen auf Nebengeleisen zu erleichtern, wenn dadurch die Wartezeiten verkürzt werden können; Voraussetzung dafür ist, daß die Abfertigungen ordnungsgemäß vorgenommen werden können und das Personal dadurch nicht gefährdet wird.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022
Gesetzesnummer
20003698
Dokumentnummer
NOR40057353
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