vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.6.1956

Artikel 9

Die Vertragsparteien richten auf allen Hauptstrecken unmittelbare Fernsprechleitungen für den Eisenbahndienst zwischen den Grenzbahnhöfen der Nachbarländer ein und treffen Maßnahmen, um den privaten Fernsprechverkehr zu erleichtern und zu beschleunigen. Durch zweiseitige Vereinbarungen kann die Einrichtung unmittelbarer Fernsprechverbindungen auch auf andere öffentliche Dienststellen erweitert werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

20003698

Dokumentnummer

NOR40057352

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)