KAPITEL III VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 8
- 1. Die Dienststunden des Personals der Eisenbahn, der Zollverwaltung und der anderen beteiligten Verwaltungen werden den Fahrplänen der Züge und den Verkehrsbedürfnissen sorgfältig angepaßt.
- 2. Auf den Grenzbahnhöfen und den Bahnhöfen mit gemeinsamer Grenzabfertigung der beiden Nachbarländer werden die Dienststunden der Post-, Telegraphen- und Fernsprechämter nach Möglichkeit den Amtsstunden der entsprechenden Zollämter angepaßt.
- 3. Die Zollverwaltungen und die anderen beteiligten Verwaltungen bemühen sich, in den Bahnhöfen mit getrennter Abfertigung in gleicher Weise wie in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehen, die Dauer der Zollabfertigung und der anderen Kontrollen nach Möglichkeit zu verkürzen.
Schlagworte
Postamt, Telegraphenamt
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022
Gesetzesnummer
20003698
Dokumentnummer
NOR40057351
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
