vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.6.1956

KAPITEL III VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 8

  1. 1. Die Dienststunden des Personals der Eisenbahn, der Zollverwaltung und der anderen beteiligten Verwaltungen werden den Fahrplänen der Züge und den Verkehrsbedürfnissen sorgfältig angepaßt.
  2. 2. Auf den Grenzbahnhöfen und den Bahnhöfen mit gemeinsamer Grenzabfertigung der beiden Nachbarländer werden die Dienststunden der Post-, Telegraphen- und Fernsprechämter nach Möglichkeit den Amtsstunden der entsprechenden Zollämter angepaßt.
  3. 3. Die Zollverwaltungen und die anderen beteiligten Verwaltungen bemühen sich, in den Bahnhöfen mit getrennter Abfertigung in gleicher Weise wie in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehen, die Dauer der Zollabfertigung und der anderen Kontrollen nach Möglichkeit zu verkürzen.

Schlagworte

Postamt, Telegraphenamt

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

20003698

Dokumentnummer

NOR40057351

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte