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Artikel 5 Suchtgiftkonvention 1961 – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.1978

Artikel 5

Änderung des Artikels 12 Absatz 5 der Einzigen Suchtgiftkonvention

Artikel 12 Absatz 5 der Einzigen Suchtgiftkonvention wird geändert und lautet wie folgt:

„(5) Im Hinblick auf die Beschränkung des Gebrauchs und der Abgabe von Suchtgiften auf eine angemessene, für medizinische und wissenschaftliche Zwecke erforderliche Menge und auf die Gewährleistung ihrer Verfügbarkeit für derartige Zwecke bestätigt der Suchtgiftkontrollrat so bald wie möglich die Schätzungen einschließlich der Nachtragsschätzungen; er kann sie mit Zustimmung der betreffenden Regierung ändern. Im Fall einer Uneinigkeit zwischen der Regierung und dem Suchtgiftkontrollrat hat der letztere das Recht, seine eigenen Schätzungen einschließlich der Nachtragsschätzungen anzustellen, mitzuteilen und zu veröffentlichen.“

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

20003649

Dokumentnummer

NOR40056670

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