Artikel 12
Änderung des Artikels 22 der Einzigen Suchtgiftkonvention
Artikel 22der Einzigen Suchtgiftkonvention wird geändert und lautet wie folgt:
„Herrschen in dem Staat oder einem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei Verhältnisse, die ihr ein Anbauverbot für Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze als die geeignetste Maßnahme erscheinen lassen, um die Volksgesundheit und das öffentliche Wohl zu schützen sowie die Abzweigung von Suchtgiften in den unerlaubten Verkehr zu verhindern, so verbietet die betreffende Vertragspartei den Anbau.
(2) Eine Vertragspartei, die den Anbau von Opiummohn oder der Cannabispflanze verbietet, soll die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um jede illegal angebaute Pflanze zu beschlagnahmen und sie mit Ausnahme von geringen, von einer Vertragspartei zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken geforderten Mengen zu zerstören.“
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018
Gesetzesnummer
20003649
Dokumentnummer
NOR40056677
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