Artikel 4
Änderung des Artikels 11 Absatz 3 der Einzigen Suchtgiftkonvention
Artikel 11 Absatz 3 der Einzigen Suchtgiftkonvention wird geändert und lautet wie folgt:
„(3) Der Suchtgiftkontrollrat ist verhandlungsfähig, wenn mindestens acht seiner Mitglieder anwesend sind.“
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018
Gesetzesnummer
20003649
Dokumentnummer
NOR40056669
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