Artikel 30
Von dem nach Abzug der Abschreibungen verbleibenden Gewinn werden zunächst 5 v. H. dem ordentlichen Reservefonds zugewiesen, bis dieser ein Fünftel des eingezahlten Grundkapitals erreicht. Der Reservefonds darf nur zur Deckung von Verlusten in Anspruch genommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026
Gesetzesnummer
20003566
Dokumentnummer
NOR40055580
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