Artikel 29
Die Buchführung und die Bilanz der Gesellschaft werden am Ende eines jeden Kalenderjahres abgeschlossen.
Die Bilanz ist nach den anerkannten Grundsätzen einer gesunden kaufmännischen Geschäftsführung aufzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026
Gesetzesnummer
20003566
Dokumentnummer
NOR40055579
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