vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 30 Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

Artikel 30

Von dem nach Abzug der Abschreibungen verbleibenden Gewinn werden zunächst 5 v. H. dem ordentlichen Reservefonds zugewiesen, bis dieser ein Fünftel des eingezahlten Grundkapitals erreicht. Der Reservefonds darf nur zur Deckung von Verlusten in Anspruch genommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

20003566

Dokumentnummer

NOR40055580

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)