Artikel 31
Bei Auflösung der Gesellschaft tritt diese in Liquidation. Sie gilt von diesem Zeitpunkt an als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.
Die Liquidation wird durch Liquidatoren durchgeführt, die von der Generalversammlung bestellt werden. Aktionäre oder Aktionärsgruppen, die 20 v. H. des Grundkapitals vertreten, können die Bestellung je eines Liquidators verlangen. Die Liquidatoren haben weitestgehende Vollmacht, das Gesellschaftsvermögen in Geld umzusetzen.
Nach Tilgung der Schulden und Rückzahlung der Aktien wird der verfügbare Überschuß unter die Aktionäre im Verhältnis des Nennbetrags der ihnen gehörenden Aktien verteilt.
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