vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 32 Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

Artikel 32

Anläßlich der Liquidation der Gesellschaft wird mit der Regierung des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, und gegebenenfalls mit den Regierungen der Staaten, in denen sich Anlagen der Gesellschaft befinden, über die mögliche Übernahme der Gesamtheit oder eines Teils der Anlagen sowie über die Lagerung und Überwachung der radioaktiven Abfälle eine Vereinbarung geschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

20003566

Dokumentnummer

NOR40055582

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)