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Artikel 33 Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

TEIL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 33

Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen durch eingeschriebenen Brief.

Amtliche Bekanntmachungen werden im Moniteur Belge veröffentlicht.

Bei allen anderen Bekanntmachungen entscheidet der Verwaltungsrat, wie sie zu erfolgen haben, und bestimmt gegebenenfalls die Zeitungen, in denen sie erscheinen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

20003566

Dokumentnummer

NOR40055583

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