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Artikel 2 Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

Artikel 2

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Mol (Belgien). Die Gesellschaft wird für die Dauer von fünfzehn Jahren errichtet.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

20003566

Dokumentnummer

NOR40055549

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