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Artikel 1 Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

TEIL I FIRMA, ZWECK, SITZ, DAUER UND KAPITAL

Artikel 1

Unter der Firma „Europäische Gesellschaft für die Chemische Aufarbeitung Bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)" wird in Form einer Aktiengesellschaft ein Gemeinschaftsunternehmen gegründet, für welches das internationale Übereinkommen über die Gründung der genannten Gesellschaft (im folgenden als „Übereinkommen" bezeichnet), diese Satzung und subsidiär das Recht des Staates maßgebend sind, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

20003566

Dokumentnummer

NOR40055548

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