Artikel 3
Die Gesellschaft wird ein Werk und ein Laboratorium für die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe noch vor 1961 errichten und sodann betreiben; sie wird die Entwicklung der Verfahren und die Ausbildung von Fachkräften auf diesem Gebiet sicherstellen.
Die Gesellschaft führt jegliche Forschung und industrielle Tätigkeit durch, um die Mitgliedstaaten der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit in die Lage zu versetzen, die in ihren Atomreaktoren verwendeten Kernbrennstoffe unter wirtschaftlichen Bedingungen aufzuarbeiten.
Sobald sich herausstellt, daß die Mengen der bestrahlten Kernbrennstoffe, welche die Mitgliedstaaten der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Zwecke der Aufarbeitung in eine Gemeinschaftsanlage zu senden beabsichtigen, die Kapazität dieses Werkes zu übersteigen drohen, prüft die Gesellschaft Mittel und Wege, um den Bedarf dieser Staaten unter wirtschaftlichen Bedingungen zu befriedigen.
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