Artikel 28
Die Buchführung der Gesellschaft wird durch einen von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählten Ausschuß von drei Abschlußprüfern geprüft, deren Wiederwahl zulässig ist. Ein Drittel der Ausschußmitglieder wird jedes Jahr neu gewählt. Die Amtszeit der ersten Abschlußprüfer wird durch Los auf ein, zwei oder drei Jahre festgelegt.
Aktionäre oder Aktionärsgruppen, die 20 v. H. des Grundkapitals vertreten, können die Bestellung je eines weiteren Abschlußprüfers verlangen.
Die Abschlußprüfer haben insbesondere die Aufgabe, zu prüfen, ob die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung mit den Geschäftsbüchern übereinstimmen, ob letztere ordnungsgemäß geführt sind und ob das ausgewiesene Gesellschaftsvermögen und die ausgewiesenen Ergebnisse des Finanzgebarens der Gesellschaft den Bestimmungen entsprechen, die für die Gesellschaft gemäß Artikel 1 maßgebend sind.
Zur Durchführung ihrer Aufgabe sind die Abschlußprüfer berechtigt, die Geschäftsbücher der Gesellschaft und alle Buchungsbelege einzusehen. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung müssen ihnen mindestens dreißig Tage vor dem Zusammentritt der Generalversammlung vorgelegt werden.
Sie erstatten der Generalversammlung, die über den Geschäftsabschluß zu befinden hat, einen schriftlichen Bericht nebst ihren Vorschlägen.
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