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Artikel 27 Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

TEIL V BUCHFÜHRUNG. LIQUIDATION

Artikel 27

Die Gesellschaft tritt in die von der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit zur Verwirklichung des Zwecks der Gesellschaft eingegangenen Rechte und Pflichten ein und erstattet ihr alle diesbezüglichen besonderen Ausgaben.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

20003566

Dokumentnummer

NOR40055577

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