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Artikel 13 EUROCHEMIC - Europ. Gesellschaft für Aufarbeitung Kernbrennstoffe - Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

Artikel 13

Die Aktionäre werden zu einer Generalversammlung mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Sitzung durch eingeschriebenen Brief einberufen.

Das Einberufungsschreiben hat die Tagesordnung und, wenn diese eine Änderung dieser Satzung vorsieht (Artikel 10 Nummern 3, 5, 7 und 8), den wesentlichen Inhalt der vorgeschlagenen Änderung anzugeben.

Über nicht auf der Tagesordnung stehende Gegenstände können Beschlüsse nicht gefaßt werden, mit Ausnahme eines Beschlusses über einen in der Sitzung gestellten Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung.

Die Generalversammlungen finden am Sitze der Gesellschaft statt, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt.

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