vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

Artikel 10

Die Generalversammlung besteht aus sämtlichen Aktionären der Gesellschaft. Je ein Vertreter der Europäischen Kernenergie-Agentur und der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) nehmen an der Generalversammlung in beratender Eigenschaft teil.

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft und hat folgende Befugnisse:

  1. 1. Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrates und ihrer Stellvertreter sowie Festsetzung der Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
  2. 2. Ernennung der Abschlußprüfer;
  3. 3. Änderung dieser Satzung;
  4. 4. Beschlußfassung über die Einzahlung weiterer Bruchteile des Kapitals;
  5. 5. Beschlußfassung über jede Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals;
  6. 6. Beschlußfassung über die Übertragung von Aktien und Bezugsrechten;
  7. 7. Beschlußfassung über die Verlängerung der Dauer der Gesellschaft;
  8. 8. Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft;
  9. 9. Bestellung der Liquidatoren;
  10. 10. Genehmigung der in Artikel 21 vorgesehenen Geschäftsordnung;
  11. 11. Entgegennahme des Berichts der Abschlußprüfer; Prüfung und Genehmigung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung; Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinns und Entlastung der Verwaltungsratsmitglieder;
  12. 12. Genehmigung des Jahresberichts an die Regierungen der Teilnehmerstaaten;
  13. 13. Festsetzung des Höchstbetrages, bis zu welchem innerhalb eines gegebenen Zeitraums Anleihen aufgenommen werden dürfen;
  14. 14. Beschlußfassung über alle anderen Gegenstände, die ihr durch Gesetz vorbehalten sind oder vom Verwaltungsrat vorgelegt werden.

Schlagworte

Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

20003566

Dokumentnummer

NOR40055560

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte