vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 EUROCHEMIC - Europ. Gesellschaft für Aufarbeitung Kernbrennstoffe - Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

Artikel 10

Die Generalversammlung besteht aus sämtlichen Aktionären der Gesellschaft. Je ein Vertreter der Europäischen Kernenergie-Agentur und der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) nehmen an der Generalversammlung in beratender Eigenschaft teil.

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft und hat folgende Befugnisse:

  1. 1. Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrates und ihrer Stellvertreter sowie Festsetzung der Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
  2. 2. Ernennung der Abschlußprüfer;
  3. 3. Änderung dieser Satzung;
  4. 4. Beschlußfassung über die Einzahlung weiterer Bruchteile des Kapitals;
  5. 5. Beschlußfassung über jede Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals;
  6. 6. Beschlußfassung über die Übertragung von Aktien und Bezugsrechten;
  7. 7. Beschlußfassung über die Verlängerung der Dauer der Gesellschaft;
  8. 8. Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft;
  9. 9. Bestellung der Liquidatoren;
  10. 10. Genehmigung der in Artikel 21 vorgesehenen Geschäftsordnung;
  11. 11. Entgegennahme des Berichts der Abschlußprüfer; Prüfung und Genehmigung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung; Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinns und Entlastung der Verwaltungsratsmitglieder;
  12. 12. Genehmigung des Jahresberichts an die Regierungen der Teilnehmerstaaten;
  13. 13. Festsetzung des Höchstbetrages, bis zu welchem innerhalb eines gegebenen Zeitraums Anleihen aufgenommen werden dürfen;
  14. 14. Beschlußfassung über alle anderen Gegenstände, die ihr durch Gesetz vorbehalten sind oder vom Verwaltungsrat vorgelegt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte