Artikel 10
Die Generalversammlung besteht aus sämtlichen Aktionären der Gesellschaft. Je ein Vertreter der Europäischen Kernenergie-Agentur und der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) nehmen an der Generalversammlung in beratender Eigenschaft teil.
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft und hat folgende Befugnisse:
- 1. Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrates und ihrer Stellvertreter sowie Festsetzung der Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
- 2. Ernennung der Abschlußprüfer;
- 3. Änderung dieser Satzung;
- 4. Beschlußfassung über die Einzahlung weiterer Bruchteile des Kapitals;
- 5. Beschlußfassung über jede Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals;
- 6. Beschlußfassung über die Übertragung von Aktien und Bezugsrechten;
- 7. Beschlußfassung über die Verlängerung der Dauer der Gesellschaft;
- 8. Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft;
- 9. Bestellung der Liquidatoren;
- 10. Genehmigung der in Artikel 21 vorgesehenen Geschäftsordnung;
- 11. Entgegennahme des Berichts der Abschlußprüfer; Prüfung und Genehmigung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung; Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinns und Entlastung der Verwaltungsratsmitglieder;
- 12. Genehmigung des Jahresberichts an die Regierungen der Teilnehmerstaaten;
- 13. Festsetzung des Höchstbetrages, bis zu welchem innerhalb eines gegebenen Zeitraums Anleihen aufgenommen werden dürfen;
- 14. Beschlußfassung über alle anderen Gegenstände, die ihr durch Gesetz vorbehalten sind oder vom Verwaltungsrat vorgelegt werden.
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