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Artikel 9 Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

TEIL II DIE GENERALVERSAMMLUNG

Artikel 9

Organe der Gesellschaft sind die Generalversammlung und der Verwaltungsrat; sie führen ihre Aufgaben vorbehaltlich der Befugnisse durch, die der durch das Übereinkommen errichteten Sondergruppe übertragen sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

20003566

Dokumentnummer

NOR40055559

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