TEIL II DIE GENERALVERSAMMLUNG
Artikel 9
Organe der Gesellschaft sind die Generalversammlung und der Verwaltungsrat; sie führen ihre Aufgaben vorbehaltlich der Befugnisse durch, die der durch das Übereinkommen errichteten Sondergruppe übertragen sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026
Gesetzesnummer
20003566
Dokumentnummer
NOR40055559
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