Artikel 8
Jede Regierung sowie jede Person, die einer Vertragsregierung untersteht, kann als Aktionär der Gesellschaft zugelassen werden, entweder im Wege einer Übertragung von Aktien oder im Wege einer Zeichnung bei Kapitalerhöhung. In diesem Falle werden sämtliche neuen Aktien oder ein Teil derselben dem neuen Aktionär durch Beschluß der Generalversammlung zugeteilt.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026
Gesetzesnummer
20003566
Dokumentnummer
NOR40055558
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