vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

Artikel 8

Jede Regierung sowie jede Person, die einer Vertragsregierung untersteht, kann als Aktionär der Gesellschaft zugelassen werden, entweder im Wege einer Übertragung von Aktien oder im Wege einer Zeichnung bei Kapitalerhöhung. In diesem Falle werden sämtliche neuen Aktien oder ein Teil derselben dem neuen Aktionär durch Beschluß der Generalversammlung zugeteilt.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

20003566

Dokumentnummer

NOR40055558

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)