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Artikel 12 Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

Artikel 12

Außerordentliche Generalversammlungen werden wie folgt einberufen:

  1. 1. durch Beschluß der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates;
  2. 2. auf Antrag der in Artikel 11 des Übereinkommens vorgesehenen Sondergruppe;
  3. 3. auf Antrag des Ausschusses der Abschlußprüfer;
  4. 4. auf Antrag eines oder mehrerer Aktionäre, deren Aktien zusammen mindestens ein Zehntel des Grundkapitals betragen. Dieser Antrag, ist unter Angabe des Zwecks schriftlich zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

20003566

Dokumentnummer

NOR40055562

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