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Artikel 12 EUROCHEMIC - Europ. Gesellschaft für Aufarbeitung Kernbrennstoffe - Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

Artikel 12

Außerordentliche Generalversammlungen werden wie folgt einberufen:

  1. 1. durch Beschluß der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates;
  2. 2. auf Antrag der in Artikel 11 des Übereinkommens vorgesehenen Sondergruppe;
  3. 3. auf Antrag des Ausschusses der Abschlußprüfer;
  4. 4. auf Antrag eines oder mehrerer Aktionäre, deren Aktien zusammen mindestens ein Zehntel des Grundkapitals betragen. Dieser Antrag, ist unter Angabe des Zwecks schriftlich zu stellen.

    Einberufung und Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung erfolgen in gleicher Form wie im Fall einer ordentlichen Generalversammlung.

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