Artikel 12
Außerordentliche Generalversammlungen werden wie folgt einberufen:
- 1. durch Beschluß der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates;
- 2. auf Antrag der in Artikel 11 des Übereinkommens vorgesehenen Sondergruppe;
- 3. auf Antrag des Ausschusses der Abschlußprüfer;
- 4. auf Antrag eines oder mehrerer Aktionäre, deren Aktien zusammen mindestens ein Zehntel des Grundkapitals betragen. Dieser Antrag, ist unter Angabe des Zwecks schriftlich zu stellen.
- Einberufung und Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung erfolgen in gleicher Form wie im Fall einer ordentlichen Generalversammlung.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026
Gesetzesnummer
20003566
Dokumentnummer
NOR40055562
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
