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§ 2 BBT AG – Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2004

Verwaltung der Anteilsrechte

§ 2.

(1) Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung über alle Maßnahmen ermächtigt, die zur Errichtung der im § 3 Abs. 1 angeführten Europäischen Aktiengesellschaft im Wege der Verschmelzung mit der italienischen Vorgesellschaft erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

20003482

Dokumentnummer

NOR40054178

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