Gründung und Errichtung
§ 1.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von 120 000 Euro, dem Firmenwortlaut „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“, im folgenden als BBT AG bezeichnet, und dem Sitz in Innsbruck zu errichten und zu gründen. Eine Gründungsprüfung entfällt. Die Aufbringung des Grundkapitals erfolgt durch Bareinzahlung des Bundes.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017
Gesetzesnummer
20003482
Dokumentnummer
NOR40054177
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