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§ 1 BBT AG – Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2004

Gründung und Errichtung

§ 1.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von 120 000 Euro, dem Firmenwortlaut „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“, im folgenden als BBT AG bezeichnet, und dem Sitz in Innsbruck zu errichten und zu gründen. Eine Gründungsprüfung entfällt. Die Aufbringung des Grundkapitals erfolgt durch Bareinzahlung des Bundes.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

20003482

Dokumentnummer

NOR40054177